§ 134 SchulG M-V - Fortbestehende Schulträgerschaften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft sind vorbehaltlich einer Regelung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Trägerschaft des Landkreises zu überführen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 105 Absatz 2 und 3 findet Anwendung.