Versionsverlauf


§ 134 SchulG M-V - Fortbestehende Schulträgerschaften

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft sind vorbehaltlich einer Regelung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Trägerschaft des Landkreises zu überführen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 105 Absatz 2 und 3 findet Anwendung.