§ 12 LadSchlG - Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ladenschluß
- Redaktionelle Abkürzung
- LadSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20
§ 12 Abs. 1: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.1960 I 845; Milch- und FettG 7842-1
§ 12 Abs. 3: Gegenstandslose Übergangsvorschrift
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch- und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen. (1)
(2) 1In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. 2Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. 3Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.
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