§ 85 SGB X - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4, auch soweit § 81 Abs. 2 Satz 2 auf diese Vorschrift verweist, personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anderweitig verwendet oder länger aufbewahrt, als nach diesen Vorschriften bestimmt worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.