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§ 2 EG VOB/A - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
Amtliche Abkürzung
VOB/A
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1)

  1. 1.

    Bauaufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.

  2. 2.

    1Der Wettbewerb soll die Regel sein. 2Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefordert wird.

(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.

(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.