§ 33 BörsZulV - Aktien auf Grund von Bezugsrechten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären des Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen, der nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2, den §§ 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buchstabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den §§ 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emittenten an dieser Börse bereits amtlich notiert werden.
(2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate vertreten, so hat der Prospekt vorbehaltlich der Regelung des § 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben gemäß § 18 Nr. 3 sowie den §§ 31 und 32 Nr. 4 zu enthalten.
(3) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahresabschluß beigefügt ist. Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen beizufügen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.