§ 21a ThürKAG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Amtliche Abkürzung
ThürKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
610-1

(1) Kur- oder Erholungsorte, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in § 21c genannten Beitrittsgebiet als solche anerkannt waren, gelten als Kur- bzw. Erholungsorte im Sinne des § 9 Abs. 1.

(2) Die Aufgabenträger der Wasserversorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 anzupassen. Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben bis zum 31. Dezember 2009 ihr Satzungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 anzupassen.

(3) Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits bezahlt worden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 2 unverzinst zurückgezahlt. Bereits entstandene Beiträge werden nicht mehr erhoben. Die Rückzahlung von Beiträgen bis 1.000 Euro soll innerhalb von 13 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes erfolgen. Ein 1.000 Euro übersteigender Betrag soll in bis zu zwei weiteren Raten, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes, zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt an die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes.

(4) Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspflicht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung.

(5) Das Land erstattet den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Erstattet werden insbesondere:

  1. 1.

    für Einrichtungen der Wasserversorgung

    1. a)

      die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie

    2. b)

      der in den Gebührenkalkulationen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes enthaltene Zinsbetrag, der bei Erhebung der Beiträge aus den bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten nicht anfallen würde; dabei wird ein Zinssatz von 4 vom Hundert zugrunde gelegt,

  2. 2.

    für Einrichtungen der Abwasserentsorgung

    1. a)

      die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie

    2. b)

      der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6; angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen.

Das Land erstattet den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6 darüber hinaus den angemessenen Zinsaufwand, der sich daraus ergibt, dass abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sachliche Beitragspflichten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen.

(6) Das Land erstattet den Aufgabenträgern ab dem Jahr 2010 bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens nach Absatz 4 sowie § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 jährlich zwei vom Hundert des für den 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesenen Ausgangsbetrages der Privilegierung (Tilgungsanteil). Der Ausgangsbetrag wird für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2009, getrennt fortgeführt. Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, werden dem jeweiligen Ausgangsbetrag zugeordnet und abgezogen. Die Ausgangsbeträge werden für die Erstattung jährlich ohne Abzug des Tilgungsanteils zu Grunde gelegt. Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, sind zum 31. März des Folgejahres in dem Umfang, in dem sie bereits nach Satz 1 gedeckt wurden, an das Land abzuführen. Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils ist der Nachweis der Aufgabenträger, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Die Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Die Nachweisführung über die Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt gegenüber der oberen Wasserbehörde. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Satz 6 sowie zur Durchführung der technischen Prüfung nach Satz 7 im Einzelnen zu regeln.

(7) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung für die Erhebung von Beiträgen für Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung tritt nicht vor dem 31. Dezember 2007 ein, soweit die Beitragspflicht zum 31. Dezember 2004 unverjährt bestand. Eine Zahlungsverjährung tritt in den Fällen des § 7 Abs. 7 sowie der Absätze 2 und 3 nicht ein. Für die Verjährung gestundeter Forderungen gilt § 231 der Abgabenordnung.

(8) § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 sowie § 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 sowie Abs. 6 gelten nur solange und soweit eine Beitragssatzung zur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist.