§ 21a ThürKAG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Amtliche Abkürzung
ThürKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
610-1

Kur- oder Erholungsorte, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in § 23 genannten Beitrittsgebiet als solche anerkannt waren, gelten als Kur- bzw. Erholungsorte im Sinne des § 9 Abs. 1.