§ 51 BörsZulV - Veröffentlichung der Zulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des Prospekts aufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dam Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.