§ 51 BörsZulV - Veröffentlichung der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des Prospekts aufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dam Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.