§ 27 HmbVerfSchG - Eingaben
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-1
Eingaben einzelner Bürger oder einzelner Angehöriger des Verfassungsschutzes über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitglieds Petenten und Auskunftspersonen zu hören. § 26 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Rechte des Eingabenausschusses bleiben unberührt.