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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 243 FamFG - Kostenentscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

1Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. 2Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,

  2. 2.

    den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,

  3. 3.

    den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie

  4. 4.

    ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.