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§ 76b AufenthV - Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

  1. 1.

    der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

  2. 2.

    der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

  3. 3.

    der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

  4. 4.

    der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) 1Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

  1. 1.

    für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

  2. 2.

    für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

  3. 3.

    für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

  4. 4.

    für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

  5. 5.

    für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

  6. 6.

    für Software zur Prüfung von Dokumenten.

2In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.