§ 30 FAG - Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Der Beitrag des Freistaates Sachsen zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung, wird zu gleichen Teilen aus Mitteln des Staatshaushaltes und aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von jeweils 17.468.028 DM geleistet.

(2) Die Beiträge nach Absatz 1 erhöhen oder ermäßigen sich zu gleichen Teilen um den Betrag, der sich für den Freistaat Sachsen als Differenz zwischen der Anrechnung nach § 3 Abs. 2 ARG und der jährlich tatsächlich erfolgten Anrechnung ergibt.

(3) Mit der Leistung des Beitrages nach den Absätzen 1 und 2 werden die Gemeinden und Landkreise vom Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen freigestellt.