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§ 152 NSchG - Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt.

(2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.

(3) Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Sonderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Sonderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet. Beschäftigt eine Sonderschule, der nach § 149 Finanzhilfe gewährt wird, auch vom Land unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubte Lehrkräfte, so sind auf die nach § 150 zu berechnende Finanzhilfe die vom Land an die beurlaubten Lehrkräfte gezahlten Bezüge anzurechnen.