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§ 26 LKRG NRW - Straftaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregistergesetz - LKRG NRW)
Amtliche Abkürzung
LKRG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21260

(1) Wer einen Tatbestand des § 25 Absatz 1 in der Absicht verwirklicht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.