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§ 23 NHG - Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs durch Verordnung von den §§ 71a bis 77a NBG abweichende Regelungen für die Nebentätigkeiten des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals zu treffen. 2Die Verordnung kann insbesondere Regelungen treffen

  1. 1.

    zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt,

  2. 2.

    zu Reichweite und Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht, zur Genehmigungsfähigkeit sowie zum Genehmigungsverfahren und zur zeitlichen Bemessung von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    zu Umfang und Befreiung von der Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach den §§ 75a und 75b NBG,

  4. 4.

    zur Ausführung des § 75c NBG im Rahmen der in dieser Vorschrift erteilten Ermächtigung und

  5. 5.

    zum Abrechnungsverfahren.

(2) Für Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren sowie der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren finden § 73 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 2, § 74a Abs. 2 bis 5 und § 80a Abs. 2 Satz 1 NBG keine Anwendung.