§ 107 VwVfG M-V - Zustellung im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Für eine Zustellung im Ausland ist
- 1.die in diesem Staat befindliche konsularische oder diplomatische Vertretung des Bundes oder
- 2.die zuständige Behörde des fremden Staates
um Durchführung zu ersuchen.
(2) Für eine Zustellung an Deutsche, die zur Mission des Bundes gehören und das Recht der Exterritorialität genießen, ist das Auswärtige Amt um die Durchführung zu ersuchen. Dies gilt auch für Zustellungen an die Leiter der Bundeskonsulate.
(3) Die Zustellung wird durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde, daß sie zugestellt hat, nachgewiesen.