§ 79a KSVG - Kommunale Frauenbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen eine hauptamtliche Frauenbeauftragte (Kommunale Frauenbeauftragte) bestellen.
(2) Die Kommunale Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister kann sich die Kommunale Frauenbeauftragte eigenständig an die Öffentlichkeit wenden.
(3) Die Kommunale Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, auf kommunaler Ebene an der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mitzuwirken und bestehende Nachteile beseitigen zu helfen. Sie ist frühzeitig und umfassend an allen Vorhaben, Projekten, Entscheidungen, Maßnahmen und Beschlüssen zu beteiligen, die sich in besonderer Weise auf die im jeweiligen Gemeindegebiet lebenden Frauen und Familien auswirken können. Sie kann selbst Vorhaben, Maßnahmen und Projekte anregen, die die Situation von Frauen und Familien in der örtlichen Gemeinschaft betreffen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist sie berechtigt, frauenspezifische Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.
(4) Die Kommunale Frauenbeauftragte hat im Gemeinderat und in jedem seiner Ausschüsse - auch bei nicht öffentlicher Verhandlung - das Recht zur Teilnahme an Sitzungen und zu vorheriger Einsicht in alle Vorlagen. Auf Anregung der Kommunalen Frauenbeauftragten hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, es sei denn, sie berühren offensichtlich nicht den Aufgabenbereich der Kommunalen Frauenbeauftragten. Wird ein Verhandlungsgegenstand auf Grund der Anregung der Kommunalen Frauenbeauftragten in die Tagesordnung aufgenommen, so genießt sie im Gemeinderat zu diesem Gegenstand Rederecht. Der Gemeinderat und jeder seiner Ausschüsse kann mit den Stimmen einer Fraktion oder einem Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder der Kommunalen Frauenbeauftragten zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung ein Rederecht einräumen; ein entsprechender Beschluss kann auch auf Antrag der Kommunalen Frauenbeauftragten herbeigeführt werden.
(5) Die Kommunale Frauenbeauftragte ist weiterhin zu beteiligen bei der Erhebung der statistischen Daten, der Erarbeitung einer gezielten frauenfördernden Personalplanung, bei der Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage der in Kraft gesetzten Personalplanung, insbesondere der Vorbereitung und Umsetzung der Personalentscheidungen.
(6) Wurde eine Beteiligung nach Absatz 5 bzw. Absatz 4 unterlassen, ist die Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.
(7) Frauen, die auf Grund dieses Gesetzes als Kommunale Frauenbeauftragte tätig sind, dürfen in oder auf Grund der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden.
(8) Die Bestellung einer Kommunalen Frauenbeauftragten nach Absatz 1 muss spätestens zum 1. Januar 1998 erfolgt sein.