§ 6 AbgG SLAufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG SL,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für
- 1.allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1.960 Deutsche Mark,
- 2.Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats in Höhe von 150 Deutsche Mark für Abgeordnete mit Wohnsitz in Saarbrücken und im Stadtverband Saarbrücken, in Höhe von 200 Deutsche Mark für Abgeordnete mit Wohnsitz im Landkreis Saarlouis, im Landkreis Neunkirchen und im Saarpfalz-Kreis, in Höhe von 250 Deutsche Mark für Abgeordnete mit Wohnsitz im Landkreis Merzig-Wadern und im Landkreis St. Wendel. Zusätzlich werden 16 Fahrten vom Wohnort zum Landtag und zurück nach der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke pro Kilometer mit 0,52 Deutsche Mark erstattet. Ein Abgeordneter, dem ein Dienstwagen zur überwiegenden Verfügung steht, erhält keine Fahrtkosten.
(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und sonstige zur Verfügung gestellte Sachleistungen des Landtages in Ausübung des Mandats. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln die entsprechenden Ausführungsbestimmungen und das Haushaltsgesetz. Die Amtsausstattung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den hierfür geltenden Vorschriften.
(4) Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Ausschussvorsitzenden erhalten ab dem Tag ihrer Wahl bzw. Benennung eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 40 v.H., für die Vizepräsidenten 25 v.H. und für die Ausschussvorsitzenden 30 v.H. des in Absatz 2 Ziff. 1 genannten Betrages.