§ 10 ALVO - Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass sie eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben. Sie muss eine fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, sonstigen Qualifizierungen und der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten für die erfolgreiche Wahrnehmung des höheren Amtes befähigt.
(2) (weggefallen)