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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 18 WpÜG - Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs

Bibliographie

Titel
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Amtliche Abkürzung
WpÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-7

(1) Ein Angebot darf vorbehaltlich § 25 nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot für diese Personen oder Unternehmen tätige Berater ausschließlich selbst herbeiführen können.

(2) Ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder des Rücktritts abgegeben wird, ist unzulässig.