§ 2 29. BImSchV - Auslagen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- 29. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-29
(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
- 1.Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren,
- 2.die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
- 3.die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- 4.die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird.
(3) Soweit die Auslagen insgesamt 5 Deutsche Mark übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.