§ 12 AFBG - Förderungsart
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf
- 1.Abschluß eines Darlehnsvertrages in Höhe der Lehrgangsgebühren und Prüfungsgebühren bis zu 20.000 Deutsche Mark mit der Deutschen Ausgleichsbank und
- 2.Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehn für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren, und
- 3.einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.
Soweit die Dauer der Maßnahme zwei Jahre überschreitet, wird die Karenzzeit entsprechend gekürzt.
(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 200 Deutsche Mark übersteigt, wird er zur Haine als Zuschuß geleistet. Im übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Absatz 3 ein Anspruch auf
- 1.Abschluß eines Darlehnsvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank und
- 2.Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehn für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuß geleistet.
(3) Der Teilnehmer kann den Abschluß des Darlehnsvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.