§ 12 AFBG - Förderungsart

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf

  1. 1.
    Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10.226 Euro und
  2. 2.
    Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 Euro und
  3. 3.
    einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.

Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in Höhe von 35 Prozent als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehnsvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme.

(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt, wird er zur Hälfte als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Absatz 3 ein Anspruch auf

  1. 1.
    Abschluss eines Darlehnsvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
  2. 2.
    Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehn für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss des Darlehnsvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.