Anlage 2 GGVSEB - Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28
  1. 1.

    Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7:

  2. 1.1

    Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der Beförderung ausgeschlossen:

    Güter, die

    1. a)

      insgesamt mehr als 1 (µ)g/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

    2. b)

      insgesamt mehr als 5 (µ)g/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

    3. c)

      insgesamt mehr als 100 (µ)g/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

    enthalten.

  3. 1.2

    Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

    1. a)

      2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

      1,2,3,7,8-Penta-CDD,

      2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

      2,3,4,7,8-Penta-CDF,

    2. b)

      1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

      1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

      1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

      1,2,3,7,8-Penta-CDF,

      1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

      1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

      1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

      2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

    3. c)

      1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

      1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

      1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

      1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

      1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

    4. d)

      2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

      1,2,3,7,8-Penta-BDD,

      2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

      2,3,4,7,8-Penta-BDF,

    5. e)

      1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

      1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

      1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

      1,2,3,7,8-Penta-BDF.

  4. 2.

    Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

  5. 2.1

    Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

    1. a)

      Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

      Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

    2. b)

      Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:

      Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.

    3. c)

      Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

      1. aa)

        Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.

      2. bb)

        Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

        • Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.

        • Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.

  6. 2.2

    Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:

    1. a)

      Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und

    2. b)

      die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)

    gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

  7. 3.

    Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9 des ADR:

  8. 3.1

    Verbot von Feuer und offenem Licht

    Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.

  9. 3.2

    Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger

    Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

  10. 3.3

    Überwachung der Fahrzeuge
    (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 14 bis S 24 ADR)

    Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 14 bis S 24 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

    1. a)

      Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

    2. b)

      von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

  11. 3.4

    Feuerlöschgeräte
    (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

    Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

  12. 3.5

    Dauerbremsanlage
    (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

    Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

  13. 4.

    Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID:

  14. 4.1

    Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.

  15. 5.


    In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN:

  16. 5.1

    Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.

  17. 5.2

    Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt

    1. a)

      anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und

    2. b)

      anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt.

  18. 5.3

    Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR.

  19. 5.4

    Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann

    1. a)

      für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 Grad Celsius bis 100 Grad Celsius die in Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;

    2. b)

      für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

  20. 5.5

    Auf den Seeschifffahrtsstraßen

    1. a)

      dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,

    2. b)

      ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.

  21. 5.6

    Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht erforderlich.

  22. 5.7

    Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegelstrich ADNR.

  23. 5.8

    Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.