§ 19 DEÜV - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Rechenzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn diese Stelle die Lohn- und Gehaltsunterlagen für den Arbeitgeber führt.
(2) 1Der Antrag hat die für die Zulassung wesentlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über die Datenübertragungstechniken oder die Datenträger, die Datenverarbeitungsanlage und die Abrechnungsprogramme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die verwendet werden sollen. 2Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.