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Art. 12 GDVG - Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepfichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.

(2) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.

(3) Die Angehörigen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe haben vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Zu Beginn der Berufsausübung ist

  1. 1.

    die Anschrift der Niederlassung anzugeben und

  2. 2.
    1. a)

      die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und

    2. b)

      das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1

    nachzuweisen.

Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.