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Art. 12 GDVG - Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz verständigen die zuständigen Behörden oder die zuständige Berufsvertretung, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihres Bereichs ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben, sowie für Personen, die gewerbsmäßig Tiere behandeln, ohne Tierarzt zu sein, und für selbstständig tätige Desinfektoren entsprechend. Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

(2) Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.

(3) Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 haben vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. Zu Beginn der Berufsausübung ist

  1. 1.

    die Anschrift der Niederlassung anzugeben und

  2. 2.
    1. a)

      die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und

    2. b)

      das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1

    nachzuweisen.

Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.