§ 39 BörsZulV - Gewährleistete Wertpapiere
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, muß der Prospekt enthalten
- 1.
- 2.
(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unternehmen, das Überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat oder eine in § 37 Abs. 3 genannte Gesellschaft so ist insoweit § 37 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3 anzuwenden.
(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die Gewährleistung übernommen, muß der Prospekt über jede von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht wesentlich beeinträchtigt
(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung übernommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen Zahlstellen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der Verträge an Personen auszuhändigen, die sich über die Wertpapiere unterrichten wollen.