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§ 11 MV - Pflicht zur Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Amtliche Abkürzung
MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-8

Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.