Versionsverlauf


§ 21 NbG - Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin müssen dulden, dass an ihrem höheren Gebäude der andere Nachbar oder die andere Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin des angrenzenden niedrigeren Gebäudes ihre Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn

  1. 1.
    die Höherführung der Abgasanlagen und Lüftungsleitungen für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und sie anders nur mit erheblichen technischen Nachteilen oder unverhältnismäßig hohen Kosten höhergeführt werden könnten,
  2. 2.
    die Antennenanlage für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist,
  3. 3.
    das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  4. 4.
    die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässig ist.

(2) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin müssen ferner dulden, dass

  1. 1.
    die höhergeführten Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen von ihrem Grundstück aus unterhalten werden, wenn dies ohne Benutzung ihres Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und
  2. 2.
    die hierzu erforderlichen Anlagen auf ihrem Grundstück angebracht werden; sie können die berechtigte Person darauf verweisen, an dem höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter anzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten ermöglicht werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn der berechtigten Person die Mitbenutzung einer dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.

(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin anzuzeigen; im Übrigen gilt § 3.

(5) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 20 entsprechend.