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  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 LKreiWiG - Andienung und Zuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Amtliche Abkürzung
LKreiWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Erzeuger, Besitzer und Sammler gefährlicher Abfälle diese der Sonderabfallagentur zur Beseitigung anzudienen haben. Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise die Abfälle anzudienen und dass die anzudienenden Abfälle getrennt zu halten sind. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die Vorlage von Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle verlangen kann.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die angedienten Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zuweist, soweit die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können, und unter welchen Voraussetzungen die Sonderabfallagentur die Abfälle der vom Erzeuger, Besitzer oder Sammler vorgeschlagenen Anlage zuweist. Ferner kann festgelegt werden, dass die Erzeuger, Besitzer und Sammler die Abfälle der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen und die Träger der zentralen Einrichtungen die ihnen zugewiesenen Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen haben.