§ 31 WOS - Wahl nur eines Gruppenvertreters
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
Ist bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen, so gelten für dessen Wahl und die Wahl des Ersatzmitglieds die §§ 27 bis 30 entsprechend.