§ 134 HGO - Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 92 Abs. 2 Satz 3, des § 103 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 8, des § 104 Abs. 1 oder des § 127b verstoßen, sind nichtig.