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§ 22c SächsFAG - Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:

  1. 1.

    in Höhe von 226 250 000 Euro im Jahr 2020 für den Ersatz von Steuermindereinnahmen der Gemeinden; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde bestimmt sich nach ihrem Anteil an der Summe der nach Halbsatz 3 gebildeten Maßzahlen aller Gemeinden; die Maßzahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus drei Vierteln der durchschnittlichen Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) der Jahre 2018 bis 2020 und einem Viertel der durchschnittlichen Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 3) der Jahre 2018 bis 2020 abzüglich des Auflösungsbetrages nach § 23 Absatz 2,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    für den Ausgleich der Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, insbesondere der Gesundheits- und Ordnungsämter sowie im pflichtigen Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher, im Jahr 2020 in Höhe von 147 500 000 Euro; die Zuweisungen je Landkreis und Kreisfreie Stadt bemessen sich nach dem Anteil ihrer jeweiligen Einwohnerzahl gemäß § 30 an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen, sowie

  4. 4.

    für den Ausgleich der von den Gemeinden und Landkreisen nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020.

(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.

(3) Die Belastungen nach Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 werden im Jahr 2021 auf Basis der finanzstatistischen Daten des Haushaltsjahres 2020 des kommunalen Kernhaushaltes der Landkreise und Kreisfreien Städte untersucht. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das Verfahren zur Untersuchung nach Satz 1, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Zuweisungsempfänger zu bestimmen. Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Satz 1 überprüft.

(4) Die Ermittlung und Verteilung der Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 Nummer 4 regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 in einer Verwaltungsvorschrift.