§ 26 WaldG LSA - Forstbehörden (1)
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- WaldG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.1
Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).
(1) Oberste Forstbehörde ist das für Forsten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde wahr.
(3) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Forstbehörden sollen auf Grund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Naturschutzbehörden, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen, mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befassten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und unterstützen. Sie sollen mit diesen in allen gegenseitig interessierenden Fragen eng zusammenarbeiten
(5) Die Bediensteten der Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Waldgrundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren. Die Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder Verordnungen zu diesem Gesetz bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern dem Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören.