§ 86 EuWO - Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Europawahlordnung (EuWO)
Amtliche Abkürzung
EuWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5-4

Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1.229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1.814) geändert worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.