§ 15 BbgKWahlG - Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter; § 14 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Das Amt des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes ausscheidet.

(2) Ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.

(3) Die Berufung des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterlässt, einen geeigneten Wahlleiter zu berufen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Wahlleiters.