§ 6 AG BAföG - NW - Wahl der Mitglieder der Förderungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG - NW)
- Amtliche Abkürzung
- AG BAföG - NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers und die Vertreter der Auszubildenden in den Förderungsausschüssen bei den Hochschulen werden auf Vorschlag der Abteilungen, Fakultäten oder Fachbereiche von dem Kollegialorgan gewählt, das § 32 des Hochschulgesetzes entspricht. Ist ein solches Organ nicht vorhanden, bestimmt der Minister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Hochschule ein anderes Kollegialorgan. Das Nähere über die Wahl, insbesondere die Wählbarkeit, den Zeitpunkt der Wahl, die Dauer des Mandats, die Ersatzmitgliedschaft und das Wahlverfahren wird durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Forschung geregelt. Die Anzahl und die jeweilige Zuständigkeit der Förderungsausschüsse regelt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Hochschulen.
(2) (weggefallen)