§ 2 ALG - Versicherungsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Versicherungsfrei sind
- 1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
- a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder
- b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
- 2.
Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2 beziehen und
- 3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.