§ 2 ALG - Versicherungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Versicherungsfrei sind

  1. 1.

    Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

    1. a)

      das 20. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder

    2. b)

      bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erfüllen können,

  2. 2.

    Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und

  3. 3.

    mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.