§ 77 SächsGemO - Nachtragssatzung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- 1.sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
- 2.bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
- 3.Ausgaben des Vermögenshaushaltes für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
- 4.Bedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
- 1.geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben,
- 2.die Umschuldung von Krediten,
- 3.Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besöldungs- oder Tarifrechts ergeben.