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§ 9 KWO - Sonderstimmbezirke

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten soll die Gemeindeverwaltung Sonderstimmbezirke bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden. In Gemeinden, die in Wahlbereiche eingeteilt sind, können mehrere Einrichtungen eines Wahlbereichs zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.