§ 1 LSeilbG M-V - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 94-1
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
- 1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
- 2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.
bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
- 6.
seilbetriebene Fähren,
- 7.
Zahnradbahnen,
- 8.
durch Ketten gezogene Anlagen.