§ 3 BeschV - Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- Amtliche Abkürzung
- BeschV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-7
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
leitende Angestellte,
- 2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
- 3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.