§ 25 LWO - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Eine Ausfertigung eines jeden Wahlvorschlages Übersendet der Kreiswahlleiter unverzüglich nach Eingang dem Landeswahlleiter.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber noch in einem anderen Kreiswahlvorschlag benannt ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises und den Landeswahlleiter auf die Doppelbewerbung hin. In diesem Falle fordert der Landeswahlleiter den Bewerber auf, sich bis zum Ablauf der für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Frist für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Kommt der Bewerber der Aufforderung fristgemäß nach, so scheidet er aus allen Wahlvorschlägen aus.
(3) Wird gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 21 Abs. 4 LWG), hat dieser über die Verfügung unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.