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§ 7 LWaldG - Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Die Forstbehörde kann vom Verbot des § 5 Abs. 3 Ausnahmen für Kahlschläge bis zu zwei Hektar zulassen.

(2) Die Ausnahme soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn der Kahlschlag

  1. 1.

    der Entwicklung eines Waldbestandes mit überwiegendem Anteil an standortheimischen Baumarten dient und

    1. a)

      die Gewähr besteht, dass die Fläche in angemessener Frist wieder aufgeforstet wird oder sich natürlich wiederbewaldet (§ 8) und

    2. b)

      die natürlichen Bodenfunktionen, der Wasserhaushalt oder sonstige Waldfunktionen, auch auf benachbarten Flächen, nicht erheblich oder dauerhaft beeinträchtigt werden können,

  2. 2.

    die Lebensgrundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten wild lebender gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten erheblich verbessert oder

  3. 3.

    der Erhaltung kulturhistorischer Waldnutzungsformen dient.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entscheidet die Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Der Kahlschlag kann von der Forstbehörde flächenmäßig begrenzt werden. Mit seiner Durchführung darf erst nach seiner Zulassung begonnen werden.