§ 7 LWaldG - Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Die Forstbehörde kann vom Verbot des § 5 Abs. 3 Ausnahmen für Kahlschläge bis zu zwei Hektar zulassen.
(2) Die Ausnahme soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn der Kahlschlag
- 1.
der Entwicklung eines Waldbestandes mit überwiegendem Anteil an standortheimischen Baumarten dient und
- a)
die Gewähr besteht, dass die Fläche in angemessener Frist wieder aufgeforstet wird oder sich natürlich wiederbewaldet (§ 8) und
- b)
die natürlichen Bodenfunktionen, der Wasserhaushalt oder sonstige Waldfunktionen, auch auf benachbarten Flächen, nicht erheblich oder dauerhaft beeinträchtigt werden können,
- 2.
die Lebensgrundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten wild lebender gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten erheblich verbessert oder
- 3.
der Erhaltung kulturhistorischer Waldnutzungsformen dient.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entscheidet die Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Der Kahlschlag kann von der Forstbehörde flächenmäßig begrenzt werden. Mit seiner Durchführung darf erst nach seiner Zulassung begonnen werden.