§ 65a FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) 1Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 2Als ein wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. 3Sind mehrere Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt, so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer betreffende Verfahren abgeben.
(2) 1Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Widerspricht er der Abgabe, so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.