§ 89 SPolG - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Saarlandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 88 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land braucht nicht entsprochen zu werden, soweit die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.