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§ 16 StAG

Bibliographie

Titel
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Amtliche Abkürzung
StAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
102-1

(1) Die ... Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die ... Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich ... auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem ... Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.