§ 10 HAKrWG - Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- HAKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-37
Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.