Versionsverlauf


  • ab 12.03.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 HAKrWG - Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Amtliche Abkürzung
HAKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-37

Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.